Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen
AG SGB XIV NRW§ 6 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SGB%20XIV%20NRW/6#abs-1 (1) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie
1. allgemeine Weisungen erteilen und
2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SGB%20XIV%20NRW/6#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.